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Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil des Auftragsverhältnis zwischen dem Kunden (Vertragspartner) und Prestin Graphics.

Art des Gewerbes

Alle Leistungen von Prestin Graphics werden im selbstständigen Erwerb getätigt und werden über die Ausgleichskasse Basel-Stadt abgerechnet.
UID: CHE-115.184.895

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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Prestin Graphics

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil des Auftragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner von Prestin Graphics (nachfolgend: Kunde) und Prestin Graphics, grafik-basel.ch (nachfolgend: PG).
       
1.2 Die AGB‘s sind ebenfalls Bestandteil der Angebote von PG, sofern keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden.
       
1.3 Änderungen und Ergänzungen zur vertraglichen Vereinbarungen sowie zu den vorliegenden AGB‘s bedürfen der Schriftform. Die AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn PG dem schriftlich zugestimmt hat.
       
1.4 Falls für ein Angebot von PG andere Vereinbarungen wie die AGB‘s gelten sollen, so wird dies im Angebot kommuniziert.

 

2. Vertragsabschluss und Dauer des Vertrages

2.1 Mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder einer elektronischen Freigabe bspw. per Email oder SMS, gilt der Auftrag als erteilt.
       
2.2 Wird der erteilte Auftrag durch den Kunden reduziert oder annulliert, hat PG Anspruch auf das Honorar gemäss Ziffer 5 (pro rata temporis). Darüber hinaus hat der Kunde PG bei Rücktritt folgende Leistungen zu erbringen:

a) Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten.
     
b) Wiedergutmachung für alle sich aus der Reduktion resp. Annullation ergebenden Schäden. Zudem darf PG die eingesparte Arbeit bei Reduktion resp. Annullation anderweitig verwenden.
       
2.2 Verletzt der Kunde die Vereinbarungen des Auftrags trotz Abmahnung, kann PG den Auftrag frist- und entschädigungslos auflösen; dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht vertragsgemäss einhält.

 

3. Rechten und Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde darf ohne Zustimmung von PG keine Änderungen an die durch PG hergestellten Werke vornehmen.
       
3.2 Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werker Dritter darf PG ohne ausdrücklichen Hinweis des Kunden davon ausgehen, dass die Berechtigung des Kunden an deren Verwendung vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, verpflichtet sich der Kunde, PG diesbezüglich schadlos zu halten.
       
3.3 Von allen produzierten Arbeiten (inkl. Nachdrucke) sind PG unaufgefordert fünf (5) Belegexemplare zuzustellen (bei wertvollen Drucken eine angemessene Zahl). Der Kunde gibt PG das Recht, diese Belege als Leistungsnachweis zu verwenden und zu veröffentlichen.
       
3.4 Der Kunde stellt PG die für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlichen Mittel, insbesondere Unterlagen und personelle Ressourcen zur Verfügung.
       
3.5 Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Auftrag mit PG nur mit vorgängiger Genehmigung von PG an Dritte übertragen.

 

4. Rechte und Pflichten PG

4.1 PG verpflichtet sich, den ihm übertragenen Auftrag sorgfältig, gewissenhaft, termingerecht und verantwortungsbewusst zu erledigen. Es gelten für die geschuldete Sorgfalt die Regeln des Auftrages gemäss Art. 394 ff. Obligationenrecht (OR).

4.2 PG verpflichtet sich, die ihr anvertrauten oder die für den Auftraggeber erarbeiteten Informationen vertraulich zu behandeln.
       
4.3 PG ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr hergestellten Werken in einer von ihr festgelegten und vom Kunden akzeptierten Form zu bezeichnen.
       
4.4 Der Kunde hat Datenträger, die er PG zur Auftragserfüllung stellt, mit seinem Namen und seiner Anschrift zu versehen. Von allen an PG übergebenen Daten hat der Kunde vor der Übergabe an PG Sicherheitskopien anzufertigen.
       
4.5 Jegliches Material, das der Kunde an PG zur Be- und Verarbeitung liefert, ist PG frei Haus zu liefern.
       
4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente wie Andrucke, Proofs, Dateien oder Kopien auf Fehler zu prüfen und diese mit dem “Gut zum Druck” und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zu retournieren. PG haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Von telefonisch aufgegebenen Korrekturen kann keine Rechtswirkung abgeleitet werden. Wird vereinbarungsgemäss auf Kontroll- und Prüfdokumente verzichtet, so trägt der Auftraggeber das volle Risiko.

4.7 PG ist im Rahmen des Auftrages berechtigt, für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von Reproduktionsreifen Vorlagen Dritte beizuziehen.
       
4.8 PG verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen etc. für die Dauer eines Jahres nach Fertigstellung resp. Ablieferung aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderlautende Vereinbarung mit dem Kunden von einer längeren Aufbewahrungsfrist befreit. Sollen die Werke länger durch PG aufbewahrt werden, so ist dies schriftlich zu vereinbaren.
       
4.9 Die Original-Druckvorlagen (z.B. Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, Negative, Diapositive) verbleiben im Eigentum PG und werden dem Kunden nur für die vertragliche Nutzung nur zur Verfügung gestellt. Die Original-Druckvorlagen sind PG nach Beendigung der vertraglichen Nutzung zurück zu geben.

 

5. Honorar

5.1 Sind keine Pauschalbeträge vereinbart worden, so richtet sich das Honorar von PG nach dem effektiven Zeitaufwand und ist mit einem Stundenansatz von CHF 90.- bis CHF 150.- zu entschädigen.
       
5.2. Notwendiger Mehraufwand aufgrund geänderter Vorgaben des Kunden wird diesem durch PG so schnell als möglich bekannt gegeben und auf Wunsch des Kunden gesondert ausgewiesen.
       
5.3 Die Bestimmungen zum Honorar gelten für alle Angebote von PG, sofern kein anderer Stundenansatz oder Pauschale vereinbart wurde.
       
5.4 Sollte nichts anderes vereinbart worden sein, so ist die erste Auftragsvorbesprechung kostenlos.
       

5.5 Preise für Präsentationen werden vor Arbeitsbeginn vereinbart. Sollte dies nicht separat vereinbart worden sein, so gelten die obgenannten Honoraransätze.
       
5.6 Bei einer allfälligen Zweit- oder Mehrnutzung hat der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Zuschläge zum Grundhonorar zu entrichten, die mit PG im Vorfeld zu vereinbaren sind:
       
5.7 Für die Neuentwicklung von Signeten (Logos), Wortmarken und Bildmarken hat der Kunde eine zusätzliche Abgeltung für deren Nutzungsrechte zu leisten, die sich wie folgt bemisst:

a) 100% des Grundhonorars für Kleinunternehmungen bis 9 Mitarbeiter
       
b) 250% des Grundhonorars für Unternehmungen bis 49 Mitarbeiter
       
c) 500% des Grundhonorars für mittlere Unternehmungen bis 249 Mitarbeiter
       
5.8 Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, typografische und layoutmässige Gesamtsysteme oder Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Verwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren.
       
5.9 Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.
       
5.10 Rechnungen, die nicht innert 10 Tagen beanstandet werden, gelten als genehmigt. PG wie auch der Kunde verpflichten sich bei beanstandeten Forderungen zur Beurteilung der Honorarstreitigkeit einen unabhängigen und fachkompetenten Preisrat beizuziehen.


5.11 Die Vergütungen richten sich nach den Tarifempfehlungen der SGD Swiss Graphic Designers.


5.12 Alle durch PG erstellten und offenen Projektdaten bleiben im Besitz von PG. In Ausnahmefällen können offene Projektdaten gegen eine Abgeltungsgebühr erworben werden.
Sie verlangen vom Bäcker ja auch nicht gleich die Kuchenform und das Rezept.

   

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Nach Beendigung einer der unten genannten Arbeitsphasen stellt PG jeweils Rechnung. Diese ist, falls nichts anderes vereinbart wurde, innert 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzüge zu bezahlen. Diese Regelung gilt lediglich bei einem Auftragsvolumen über Fr. 10‘000.-. Ansonsten erfolgt die Rechnungstellung am Ende des Auftrags und ist innert 30 Tagen ohne Abzüge zu begleichen.

Phase 1: Auftragsvorbereitung und Planung
Phase 2: Konzeption und Entwurf
Phase 3: Detailgestaltung und Ausführung
Phase 4: Realisation und Produktionsüberwachung
       
Bei grossen Aufträgen mit hohem Zeitaufwand hat PG Anspruch auf entsprechende Akontozahlungen.

6.2 Bei nicht fristgerechter Bezahlung erhebt PG eine Mahngebühr in Höhe von 5% des vereinbarten Honorars, welche umgehend zu entrichten ist. Geht der geschuldete Betrag nicht innerhalb 14 Tagen nach Zahlungserrinerung auf dem Konto von PG ein, behält sich PG vor den geschuldeten Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern.
       
6.3 Der Kunde darf Schulden gegenüber PG nicht ohne deren Zustimmung mit eigenen Forderungen verrechnen.
       
6.4 Zahlungen haben per Überweisung auf ein von PG anzugebendes Konto in der Schweiz zu erfolgen. Insbesondere werden keine Zahlungen mit Schecks oder Wechseln akzeptiert.



7. Haftung

7.1 PG verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der vertraglichen Leistungen.
         
7.2 Werden die von PG hergestellten Werke nicht innert 7 Tagen ab Abgabe an den Kunden bemängelt, so gelten sie als einwandfrei genehmigt.
       
7.3 PG haftet nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit. Die Haftung PG ist für indirekte Schäden und Folgeschäden (insbesondere entgangener Gewinn) sowie für Leistungen von beigezogenen Dritten ausgeschlossen. Bei Verschulden beigezogener Dritte werden die Gewährleistungsansprüche PG gegenüber diesem an den Kunden abgetreten.

7.4. PG ist nicht haftbar bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder bei Unterbrechung oder sonstiger Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten, sofern PG kein Verschulden trifft.
       
7.5 Der Kunde haftet für Vertragsverletzungen von seiner Seite, wenn er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.
         
7.6 Kann eine der beiden Parteien trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignissen, kriegerischen Ereignissen, Streik oder unvorhergesehenen behördlichen Restriktionen ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin der Vertragserfüllung dem eintretenden Ereignis entsprechend hinausgeschoben.
       
7.7 Für Rechtsmängel des Werkes haftet PG nur insoweit, als sie die vertragsgemässe Verwendung des Werkes stören oder vereiteln.
       
7.8 Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Entdeckung PG angezeigt, entfallen die Gewährleistungsansprüche.
       
7.9 Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert, Passergenauigkeit und Qualität der Druckträger bleiben vorbehalten.

8. Rechte

8.1 Urheberrechte.
Die Urheberrechte der duch PG geschaffenen Werke (inkl. Konzepte, Skizzen und Entwürfe) verbleiben bei PG. Die sich aus dem Bundesgesetz über das Urherberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 ergebende Rechte können ausschliesslich durch PG ausgeübt werden.
       
8.2 Nutzungsrechte 
Der Umfang der erlaubten Nutzung des Kunden an den durch PG geschaffenen Werken richtet sich nach dem zwischen dem Kunden und PG abgeschlossenen Auftrag. Die von PG geschaffenen Werke dürfen ausschliesslich im Rahmen der im Auftrag vereinbarten Nutzung verwendet werden.
Wenn nichts anders vereinbart wurde, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung der durch PG geschaffenen Werke durch den Kunden ausschliesslich auf die durch den Auftrag definierte einmalige Nutzung.
       
Für jede weitere, ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Kunde die Erlaubnis von PG einzuholen und entsprechend der Honorarvereinbarungen zu entgelten.

8.3 Die Vergütung des Nutzungsrechts 
Die Nutzung wird auf Basis der Entwurfsvergütung nach Bedarf des Kunden berechnet. Der Nutzungsgesamtwert ergibt sich aus der räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzung. Diese Teilwerte werden Addiert.

Der Faktor wird dann mit der Vergütung für den Entwurf multipliziert und ergibt die Nutzungsvergütung.

Bsp. einer Berechnung des Nutzungsrechts:
Teilwert RÄUMLICH (0.1)
+ Teilwert ZEITLICH (0.2)
+ Teilwert INHALTLICH ( 0.1)
= Nutzungsgesamtwert (0.4)

Nutzungsgesamtwert (0.4)
x Entwurfsvergütung (1200CHF)
= Nutzungsvergütung (480CHF)

9. Übrige Bestimmungen

9.1 Gerichtsstände.
Gerichtsstand ist Basel-Stadt, Schweiz.

 
9.2 Teilungültigkeiten.
Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser vorstehenden Bedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige oder unwirksame Bedingung ist vielmehr dann in einer Weise zu ergänzen oder durch eine entsprechende Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.
       
9.2 Anwendbares Recht.
Für das Auftragsverhältnis zwischen PG und dem Kunden ist einzig Schweizerisches Recht anwendbar. Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die speziellen Vereinbarungen in der Auftragerteilung nichts Abweichendes regeln, so gelten die Bestimmungen des Schweizerischen OR. Es sind die Bestimmungen des einfachen Auftrags gemäss Art. 394 ff. OR anwendbar.

Basel, 01.01.2019